Sie verlangte gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juli 1973 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'600.--, nämlich Unterhaltsbeiträge für sich in der Höhe von Fr. 12'000.-- und Unterhaltsbeiträge für den Sohn in der Höhe von Fr. 16'250.--. Der Ehemann wandte gegen das Rechtsöffnungsbegehren u. a. ein, die Ehefrau sei nicht legitimiert, die für den Sohn festgesetzten Unterhaltsbeiträge einzuverlangen. Der Sohn sei mittlerweile volljährig geworden; die für ihn festgelegten Beiträge könnten deshalb nur noch von ihm selbst geltend gemacht werden. -- Der Gerichtspräsident bewilligte die definitive Rechtsöffnung.