Die Vereinbarung hatte zum Inhalt, dass die Ehegatten sich auf unbestimmte Zeit trennen, dass das der Ehe entsprossene Kind Alberto der Ehefrau zugeteilt werde und dass der Ehemann der Ehefrau pro Monat Fr. 200.-- und dem Kinde bis zur Volljährigkeit Fr. 300.-- als Unterhaltsbeitrag zu entrichten habe. Im Jahre 1980 liess die Ehefrau den Ehemann für rückständige Unterhaltsbeiträge betreiben. Sie verlangte gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juli 1973 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'600.--, nämlich Unterhaltsbeiträge für sich in der Höhe von Fr. 12'000.-- und Unterhaltsbeiträge für den Sohn in der Höhe von Fr. 16'250.--.