SOG 1981 Nr. 1 Art. 289 Abs. 1 ZGB. Kindes-Unterhaltsbeiträge, die noch vor der Volljährigkeit des Kindes fällig geworden sind, kann der frühere Inhaber der elterlichen Gewalt auch noch nach der Volljährigkeit des Kindes im eigenen Namen geltend machen. Am 2. Juli 1973 genehmigte der Eheschutzrichter eine Vereinbarung der Ehegatten C.-G. Die Vereinbarung hatte zum Inhalt, dass die Ehegatten sich auf unbestimmte Zeit trennen, dass das der Ehe entsprossene Kind Alberto der Ehefrau zugeteilt werde und dass der Ehemann der Ehefrau pro Monat Fr. 200.-- und dem Kinde bis zur Volljährigkeit Fr. 300.-- als Unterhaltsbeitrag zu entrichten habe.