Die dahingefallene Beiratschaft konnte ohne förmliche Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren selbstverständlich nicht mit dem Einzug des Herrn C. in die Schweiz wieder aufleben. Das ist nicht nur eine logische Konsequenz aus dem Erlöschen der vormundschaftlichen Massnahme, sondern auch sachlich darin begründet, dass seit dem Wegfall ja veränderte Verhältnisse namentlich hinsichtlich der Massnahmebedürftigkeit eingetreten sein können. Eine Neubegründung der Beiratschaft im gesetzlichen Verfahren (Zivilprozess) ist nicht erfolgt; es bleibt daher dabei, dass die Beiratschaft als erloschen und als nicht neu begründet zu gelten hat. Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1981