Das Eidgenössische Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ZGB, die Ansicht: "Die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet".Danach wäre, selbst wenn der Auszug des Herrn C. aus der Schweiz nicht freiem Willen entsprach, sondern eine Folge der strafrechtlichen Landesverweisung und der fremdenpolizeilichen Einreisesperre (beides öffentlich-rechtliche Hindernisse für ein Verbleiben in der Schweiz) war, der schweizerische Wohnsitz mit dem Verlassen der Schweiz bereits im Jahre 1968 weggefallen.