395 ZGB stehenden Ausländer gelten. Denn "von den Institutionen des ZGB fallen die Vormundschaft und die Beiratschaft (Art. 368-372 und 395) unter die Normen des NAG über die Vormundschaft" (Alexander a.a.O., S. 45). 2. Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass -- wenn auch zunächst zwangsweise zufolge der Landesverweisung und der Einreisesperre auf unbestimmte Zeit -- in den Jahren 1968 bis 1972 ein Wohnsitzwechsel nach Deutschland stattgefunden hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des Wohnsitzbegriffes nach Art.