O., S. 55); d. h. sie muss, wie ausgeführt, als von Gesetzes wegen aufgehoben gelten, und zwar eben ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss. Sonst würde ja die Unterlassung der ausdrücklichen Aufhebung bewirken, dass eine internationalprivatrechtlich nicht mehr zulässige Vormundschaft aus Versehen oder aus Absicht der zuständigen Behörde auf unbestimmte Zeit beibehalten bliebe. Was nach den unter lit. a gemachten Ausführungen für das Dahinfallen der Vormundschaft gilt, muss in gleicher Weise auch für die bloss unter Beiratschaft nach Art. 395 ZGB stehenden Ausländer gelten.