Jedenfalls ist es anders, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der Ausländer nicht in seinen Heimatstaat, sondern in einen Drittstaat übersiedelt und nicht das Verfahren nach Art. 33 NAG (Abtretung der Vormundschaft auf Verlangen der zuständigen ausländischen Heimatbehörde), welches dem angeführten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (Stauffer, Praxis zum NAG, zu Art. 33 Ziff. 2, S. 101), zum Tragen kommt. Art. 33 NAG ist nämlich nur auf die Fälle der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift durch einen Drittstaat zugeschnitten. In den übrigen Fällen bleibt nur die Alternative der Aufhebung der Vormundschaft (Alexander, a.a.O., S. 55);