... Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 61 II 17 in einem Fall, wo ein in der Schweiz bevormundeter Ausländer in den Heimatstaat überführt worden ist, für das Erlöschen der Vormundschaft -- allerdings ohne nähere Begründung -- angenommen, dass es hiefür der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat und der förmlichen Aufhebung der hiesigen Vormundschaft durch die zuständige Behörde bedürfe. Ob dies in dieser allgemeinen Form richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es anders, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der Ausländer nicht in seinen Heimatstaat, sondern in einen Drittstaat übersiedelt und nicht das Verfahren nach Art.