unten).Indessen ändert die Unterlassung dieser förmlichen Aufhebung nichts daran, dass mit der Wohnsitzverlegung des bevormundeten Ausländers ins Ausland, d. h. mit der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes, die in der Schweiz geführte Vormundschaft von Gesetzes wegen aufgehört hat. Auch Isenschmid, Die Vormundschaft über Ausländer in der Schweiz und über Schweizer im Ausland (Bern 1934) S. 24, erachtet Vormundschaften über Ausländer in der Schweiz als "hinfällig" geworden, wenn der schweizerische Wohnsitz in Wegfall gekommen ist. ...