Eine förmliche Aufhebung wegen der weggefallenen Wohnsitz-Voraussetzung ist hingegen nicht ausgeschlossen, im Gegenteil der Rechtsklarheit wegen das richtige Vorgehen (Alexander, a.a.O., S. 35 unten).Indessen ändert die Unterlassung dieser förmlichen Aufhebung nichts daran, dass mit der Wohnsitzverlegung des bevormundeten Ausländers ins Ausland, d. h. mit der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes, die in der Schweiz geführte Vormundschaft von Gesetzes wegen aufgehört hat.