die Voraussetzung für die Bevormundung und deren Aufrechterhaltung, nämlich der schweizerische Wohnsitz gemäss Art. 10 NAG, sei eben nicht mehr gegeben, und die schweizerischen Behörden seien deshalb nicht mehr zuständig zur Aufhebung der Vormundschaft. Gemeint ist dabei offensichtlich die Aufhebung zufolge Wegfalls der eigentlichen materiellen Bevormundungsgründe. Eine förmliche Aufhebung wegen der weggefallenen Wohnsitz-Voraussetzung ist hingegen nicht ausgeschlossen, im Gegenteil der Rechtsklarheit wegen das richtige Vorgehen (Alexander, a.a.O., S. 35