Gemäss Art. 12, 32 NAG erhält die Heimatbehörde Nachricht". Zum gleichen Ergebnis gelangt die Abhandlung von Emil Alexander, Die Vormundschaft für Ausländer in der Schweiz und für Auslandschweizer, Bern 1934, insbesondere S. 35 und 57, die von Schnitzer zitiert und im fraglichen Punkt als richtig anerkannt wird. Darnach fällt mit der Übersiedlung des bevormundeten Ausländers ins Ausland die schweizerische Zuständigkeit für die Vormundschaft generell dahin; die Voraussetzung für die Bevormundung und deren Aufrechterhaltung, nämlich der schweizerische Wohnsitz gemäss Art.