Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Schnitzer, Internationales Privatrecht (1957), Bd. I, S. 468 führt hinsichtlich der Beendigung der Vormundschaft, die von der zuständigen schweizerischen Behörde über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, folgendes aus: "Das natürliche Ende der Vormundschaft ist die Mündigkeit oder Mündigerklärung des Minderjährigen. International endet die Vormundschaft aber auch durch den Wegfall der Zuständigkeit der inländischen Behörden. Da der Wohnsitz Voraussetzung der Zuständigkeit ist, wird die Vormundschaft bei Wegzug des Ausländers aus der Schweiz aufgehoben. Gemäss Art.