Er machte beim Verwaltungsgericht geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe, bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben können. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Schnitzer, Internationales Privatrecht (1957), Bd. I, S. 468 führt hinsichtlich der Beendigung der Vormundschaft, die von der zuständigen schweizerischen Behörde über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, folgendes aus: