Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle. Er reichte deshalb beim Oberamtmann ein Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft ein. Der Oberamtmann wies das Gesuch, soweit es die Mitwirkungsbeiratschaft betraf, ab. C. C. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte beim Verwaltungsgericht geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe, bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben können.