1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt. C. C. hielt sich mit seiner Familie in Deutschland auf. 1972 wurde die Einreisesperre aufgehoben. C. C. übersiedelte wieder in die Schweiz, wo er immer wieder verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erhielt. Was die Beiratschaft anbelangt, so wurde sie nach dem Wegzug des Herrn C. aus der Schweiz nicht förmlich aufgehoben. Nach seiner Rückkehr geschah bezüglich Beiratschaft lange Zeit überhaupt nichts. Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle.