SOG 1981 Nr. 19 Art. 10, Art. 32 NAG. Die Vormundschaft, die über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, fällt bei Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes in der Regel ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss dahin, und sie lebt bei neuer Wohnsitznahme in der Schweiz nicht von selbst wieder auf. Dasselbe gilt für die Beiratschaft. 1963 errichtete der Oberamtmann von Olten-Gösgen über den italienischen Staatsangehörigen C. C. auf dessen eigenes Begehren eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. 1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt.