{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-19_1981-06-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127349&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5aebd64efe2c8f964c77769049b2d94b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.06.1981 ZZ.1981.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vormundschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:05", "Checksum": "b4d76fa1ce2dc1f2912ca7de67d42e16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.06.1981 ZZ.1981.19\nRegeste:\nVormundschaft\n\nSOG 1981 Nr. 19\nArt. 10, Art. 32 NAG. Die Vormundschaft, die über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, fällt bei Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes in der Regel ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss dahin, und sie lebt bei neuer Wohnsitznahme in der Schweiz nicht von selbst wieder auf. Dasselbe gilt für die Beiratschaft.\n1963 errichtete der Oberamtmann von Olten-Gösgen über den italienischen Staatsangehörigen C. C. auf dessen eigenes Begehren eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. 1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt. C. C. hielt sich mit seiner Familie in Deutschland auf. 1972 wurde die Einreisesperre aufgehoben. C. C. übersiedelte wieder in die Schweiz, wo er immer wieder verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erhielt. Was die Beiratschaft anbelangt, so wurde sie nach dem Wegzug des Herrn C. aus der Schweiz nicht förmlich aufgehoben. Nach seiner Rückkehr geschah bezüglich Beiratschaft lange Zeit überhaupt nichts. Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle. Er reichte deshalb beim Oberamtmann ein Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft ein. Der Oberamtmann wies das Gesuch, soweit es die Mitwirkungsbeiratschaft betraf, ab. C. C. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte beim Verwaltungsgericht geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe, bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben können. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:"}