Diese Absicherung ist denn auch viel zweckmässiger und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessener als die Vermeidung etwas vermehrter Fahrten. Das Postulat des räumlichen Zusammenhangs erscheint daher als zu abstraktes Mittel zur Vermeidung von Unfallgefahren und bedeutet deshalb eine unverhältnismässige polizeiliche Einschränkung, jedenfalls dann, wenn -- wie vorliegenden Fall -- die Entfernung zwischen Betriebsstätte und Abstellplatz lediglich 3-4 Kilometer beträgt. Dieses räumliche Auseinanderfallen stellt demnach keinen Grund dar, die Voraussetzung nach Art. 23 lit. b VVV zu verneinen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981