Dass jedenfalls dann, wenn die Entfernung nicht übermässig gross ist, die Gefahr aus den vermehrten Fahrten nicht überbewertet werden darf, ergibt sich aber auch aus folgender Überlegung: Die VVV trägt der Verkehrssicherheit insbesondere dadurch Rechnung, dass u. a. in Art. 23 lit. c die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge vorausgesetzt werden. Bereits damit soll offensichtlich der erhöhten Unfallgefahr, welche das Verwenden ungeprüfter Fahrzeuge mit sich bringt, vorgebeugt werden. Diese Absicherung ist denn auch viel zweckmässiger und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessener als die Vermeidung etwas vermehrter Fahrten.