23 VVV, sich bei der Auslegung vom gesetzgeberischen Zweck der Verkehrssicherheit leiten zu lassen. Unter diesem Aspekt könnte das Postulat des räumlichen Zusammenhangs von Abstellplätzen und Betriebsstätte eventuell sachlich begründet sein, da bei einer Trennung vermehrt mit ungeprüften Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen herumgefahren wird. Diese Gefahr darf indessen nicht überbewertet werden. Dass Zurückhaltung am Platze ist, ergibt sich schon daraus, dass das EJPD in den Erläuterungen keinen örtlichen Zusammenhang statuiert und dass selbst die Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen in ihren einschränkenden Richtlinien nur eine "Soll-Klausel" aufgenommen haben.