Was die Vorinstanz nun aber beanstandet, ist die räumliche Trennung des Abstellareals von der eigentlichen Betriebsstätte mit Büro in Oensingen. Ein solches Kriterium ist jedoch weder aus der VVV, noch den Erläuterungen des EJPD zu entnehmen. Einzig in den Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen ist diesbezüglich eine einschränkende Klausel enthalten. Es fällt indessen auf, dass es sich um eine "Soll-Klausel" handelt, während sonst die Voraussetzungen als zwingend hingestellt sind ("hat sich auszuweisen; müssen ... entsprechen;