Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Mai 1960, Ziff. 111 lit. c, wird für Motorfahrzeughändler nur verlangt, dass "eine dem Umfang der Händlertätigkeit entsprechende Anzahl von Abstellräumen oder Abstellplätzen" vorhanden ist. Die Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen verlangen mindestens 5 Abstellplätze. Die Vorinstanz anerkennt, dass auf dem Areal in Balsthal 10 Abstellplätze vorhanden sind (wozu noch 2 Plätze in Abstellräumen kommen).Die Voraussetzung wäre demnach erfüllt. Was die Vorinstanz nun aber beanstandet, ist die räumliche Trennung des Abstellareals von der eigentlichen Betriebsstätte mit Büro in Oensingen.