23 VVV genannten Voraussetzungen hin. Vorab hielt es fest, dass die von der Vorinstanz angerufenen Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 nach den Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 106 Ib 252 keine verbindlichen Rechtssätze enthalten. Im besondern befasste sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage, ob der Gesuchsteller im Rahmen der Vorschrift, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen (Art. 23 lit. b VVV) über die nötige Anzahl von Abstellplätzen verfüge. Es führte zu diesem Punkte folgendes aus: In den Erläuterungen des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Mai 1960, Ziff.