SOG 1981 Nr. 18 Art. 23 eidg. Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV). Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen. Zur Voraussetzung, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, insbesondere auch eine genügende Anzahl von Abstellplätzen. Die Bedingung, dass Betriebsstätte und Abstellplätze nicht räumlich getrennt sein dürfen, geht zu weit. A. St. handelt mit Occasions-Autos. Er hat in Oensingen eine Betriebsstätte mit Büro und gewissen Werkzeugeinrichtungen. Zudem stehen ihm in Balsthal auf gemietetem Areal 10 Abstellplätze zur Verfügung.