{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-18_1981-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127348&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1a311fe182f2ec205e2e99a63f7bf60a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.18", "VVV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.11.1981 ZZ.1981.18 (VVV)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollektiv-Fahrzeugausweis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:08", "Checksum": "9ad05d88128f23a013b5e2c78680ae4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.11.1981 ZZ.1981.18 (VVV)\nRegeste:\nKollektiv-Fahrzeugausweis\n\nSOG 1981 Nr. 18\nArt. 23 eidg. Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV). Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen. Zur Voraussetzung, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, insbesondere auch eine genügende Anzahl von Abstellplätzen. Die Bedingung, dass Betriebsstätte und Abstellplätze nicht räumlich getrennt sein dürfen, geht zu weit.\nA. St. handelt mit Occasions-Autos. Er hat in Oensingen eine Betriebsstätte mit Büro und gewissen Werkzeugeinrichtungen. Zudem stehen ihm in Balsthal auf gemietetem Areal 10 Abstellplätze zur Verfügung. A. St. stellte bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle das Gesuch, es sei ihm ein Kollektiv-Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 23 VVV zu erteilen. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Gesuchsteller erhob beim Polizeidepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. -- Das Verwaltungsgericht überprüfte das Gesuch auf die einzelnen in Art. 23 VVV genannten Voraussetzungen hin. Vorab hielt es fest, dass die von der Vorinstanz angerufenen Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 nach den Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 106 Ib 252 keine verbindlichen Rechtssätze enthalten. Im besondern befasste sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage, ob der Gesuchsteller im Rahmen der Vorschrift, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen (Art. 23 lit. b VVV) über die nötige Anzahl von Abstellplätzen verfüge. Es führte zu diesem Punkte folgendes aus:"}