Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt. Die Frage einer allfälligen Nachresorption nach abgeschlossener Fahrt verliert somit ihre Bedeutung, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Unfallfahrt und des Unfallereignisses zumindest eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von über 0,8 Gewichtspromillen geführt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Motorfahrzeug somit in angetrunkenem Zustand geführt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1981