Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt: Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig. ... Die Behauptung, dass unmittelbar vor der Fahrt noch ein Calvados getrunken worden sei, spielt keine Rolle, da nach Art. 2 Abs. 2 VRV (in Kraft seit 1. Januar 1980) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.