Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit noch keineswegs abgelaufen. Es sei dem Gerichtsmediziner die Frage zu unterbreiten, welche Alkoholkonzentration in der Zeit von 00.20 bis 00.30 vorhanden gewesen sei. -- Das Verwaltungsgericht lehnte eine Ergänzung der Expertise ab und wies die Beschwerde ab. Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt: Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig.