Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das Abparzellierungsverbot für den zusätzlichen Streifen durchaus noch in einem öffentlichen Interesse steht, auch wenn dieses durch den Umstand, dass das Zweckänderungsverbot bereits abgelaufen ist, etwas relativiert ist. Hält man die Würdigungen der beidseitigen Interessen zusammen, so ist festzuhalten, dass dem etwas relativierten öffentlichen Interesse ein nur recht geringes privates Interesse gegenübersteht. Dies letztere vermag nicht zu überwiegen; der wichtige Grund ist zu verneinen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1981