Im vorliegenden Fall ist dieser Ablauf, was unbestritten ist, bereits erfolgt. Allein, wenn auf Grund des weiterdauernden Parzellierungsverbotes an den betreffenden Landstreifen das Eigentum nicht erworben (sondern höchstens eine Miete oder eine Pacht erreicht) werden kann, wird dies faktisch durchaus noch ein gewisses Hemmnis für die Entstehung eines ganzen nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gürtels bilden. Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das Abparzellierungsverbot für den zusätzlichen Streifen durchaus noch in einem öffentlichen Interesse steht, auch wenn dieses durch den Umstand, dass das Zweckänderungsverbot bereits abgelaufen ist, etwas relativiert ist.