Zuzugeben ist, dass nach Ablauf des Zweckentfremdungsverbotes gemäss Art. 85 des Landwirtschaftsgesetzes (20 Jahre nach der Schlusszahlung der Bundessubvention; vgl. auch Art. 53 Abs. 6 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung) eine Verwendung des ehemaligen Bodenverbesserungslandes als Garten nicht mehr verboten ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Ablauf, was unbestritten ist, bereits erfolgt.