Wenn man Abparzellierungen, die dazu dienen, die Gärten der an der Zonengrenze liegenden Wohnliegenschaften zu vergrössern, grundsätzlich bewilligen würde, würde man die Entstehung von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gürteln entlang der Zonengrenze fördern. Es ist klar, dass damit -- zusammengezählt -- ein nicht unbeträchtlicher Verlust von landwirtschaftlich nutzbarem Land einträte. Zudem -- und das dürfte noch wichtiger sein -- wirkten sich solche Möglichkeiten in unerwünschter Weise auf die Preisentwicklung von allem an der Zonengrenze liegenden Land aus. Zuzugeben ist, dass nach Ablauf des Zweckentfremdungsverbotes gemäss Art.