Bewirtschaftung geeigneten Flächen. Der Beschwerdeführer macht geltend, weil er ja den betreffenden Streifen nicht überbauen könne und wolle, schade die Abparzellierung eigentlich niemandem. Allein, vom landwirtschaftlichen Gesichtspunkt aus besteht ein wesentliches Interesse daran, dass das in der Ortsplanung der Landwirtschaftszone zugeteilte Land auch wirklich der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Wenn man Abparzellierungen, die dazu dienen, die Gärten der an der Zonengrenze liegenden Wohnliegenschaften zu vergrössern, grundsätzlich bewilligen würde, würde man die Entstehung von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gürteln entlang der Zonengrenze fördern.