Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach Ablauf der in Art. 85 des eidg. Landwirtschaftsgesetzes für das Zweckänderungsverbot statuierten Frist (20 Jahre seit der Schlusszahlung des Bundesbeitrages) möglich ist, Herrn H. eine Benutzung der betreffenden Fläche als Gartenland in Form einer Vermietung oder Verpachtung zu gewähren (wobei allerdings auf Grund des Planungsrechts keine Bauten und baulichen Einrichtungen möglich wären).-- Nimmt man alles zusammen, so erscheint das private Interesse an der zusätzlichen Abparzellierung als eher gering.