Allein, die Bautiefe von 30 m, die ihm nach Zonenplan zur Verfügung steht, entspricht üblichem Ausmass, so wie auch eine Parzellengrösse von 802 m2 keineswegs als unvernünftig klein bezeichnet werden könnte. Das letztere gilt umso mehr, als ja der neue Eigentümer durch den direkten Anstoss an die Landwirtschaftszone von seinem Wohnhaus aus einen freien, unüberbaubaren Ausblick in die Landschaft geniesst, was für das Gefühl der Weiträumigkeit -- soweit es um sie geht -- noch wesentlicher sein dürfte als ein um ein paar Meter verlängerter Garten. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach Ablauf der in Art. 85 des eidg.