Es geht lediglich um private Gründe. Der Eigentümer kann für das Land, das als Wohngartenland benutzt werden will, sicher grundsätzlich mehr verlangen als für Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Der Eigentümer hat allerdings erklärt, es gehe ihm nicht um diese Möglichkeit, sondern nur darum, seinem Käufer entgegenzukommen. Dass der Erwerber der neuen Bauparzelle ein gewisses Interesse an einem etwas grösseren Umschwung hat, ist begreiflich. Allein, die Bautiefe von 30 m, die ihm nach Zonenplan zur Verfügung steht, entspricht üblichem Ausmass, so wie auch eine Parzellengrösse von 802 m2 keineswegs als unvernünftig klein bezeichnet werden könnte.