beim letzteren kommt sowohl ein allgemein wichtiger Grund, bei dem es um öffentliche Interessen geht, wie auch ein persönlicher wichtiger Grund in Frage (vgl. Pfenninger, a.a.O.). Der Grundeigentümer will die betreffende Fläche ausserhalb der Zonengrenze (ebenfalls) an Herrn H. verkaufen, um diesem einen grösseren Garten zu verschaffen. Für die Realisierung des Bauvorhabens des Herrn H. ist dieser zusätzliche Streifen nicht nötig. Es liegt auf der Hand, dass für die Abparzellierung ausserhalb der Bauzone keinerlei öffentliche Interessen sprechen. Es geht lediglich um private Gründe.