Wenn sich der Gesetzgeber nicht einfach mit einem sachlichen oder wesentlichen Grund begnügt, sondern einen "wichtigen" Grund verlangt, darf man die Voraussetzung für die Parzellierung nicht leichthin als erfüllt ansehen (A. Pfenninger, Sicherung und Revision der Güterzusammenlegungen, Blätter für Agrarrecht, 1970, Heft 1/2 S. 104).Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse an der Erhaltung der zusammengelegten Fläche einerseits und dem Grund, der für die Abparzellierung spricht, anderseits; beim letzteren kommt sowohl ein allgemein wichtiger Grund, bei dem es um öffentliche Interessen geht, wie auch ein persönlicher wichtiger Grund in Frage (vgl. Pfenninger, a.a.