Der "wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Wenn sich der Gesetzgeber nicht einfach mit einem sachlichen oder wesentlichen Grund begnügt, sondern einen "wichtigen" Grund verlangt, darf man die Voraussetzung für die Parzellierung nicht leichthin als erfüllt ansehen (A. Pfenninger, Sicherung und Revision der Güterzusammenlegungen, Blätter für Agrarrecht, 1970, Heft 1/2 S. 104).Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse an der Erhaltung der zusammengelegten Fläche einerseits und dem Grund, der für die Abparzellierung spricht, anderseits;