Eine Abparzellierung ist demnach nur zulässig, wenn die zuständige Behörde -- es ist dies das Landwirtschaftsdepartement -- sie bewilligt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Bundes- und kantonales Recht umschreiben diese Voraussetzung gleich. Man darf davon ausgehen, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, nach beiden Rechten gleich zu beantworten ist. Der "wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf.