-- G. G. erhob gegen den Entscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die gewünschte Abparzellierung im vollen Umfange zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Es ist unbestritten, dass über das Grundstück Nr. 1474 ein Zerstückelungsverbot nach Art. 86 des eidg. Landwirtschaftsgesetzes, Art. 53 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung und § 79 der kant. Verordnung über das Bodenverbesserungswesen besteht und heute immer noch andauert. Eine Abparzellierung ist demnach nur zulässig, wenn die zuständige Behörde -- es ist dies das Landwirtschaftsdepartement -- sie bewilligt.