Im Hinblick auf das für das Bodenverbesserungsgrundstück geltende Zerstückelungsverbot verlangte er beim Landwirtschaftsdepartement die Bewilligung zur Abparzellierung. Das Departement bewilligte die Abparzellierung bis zur Zonengrenze (was 802 m2 ausmachte), verweigerte indessen die Bewilligung für anschliessende weitere, ausserhalb der Zonengrenze liegende 287 m2 die der Eigentümer ebenfalls an Herrn H. veräussern wollte. -- G. G. erhob gegen den Entscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die gewünschte Abparzellierung im vollen Umfange zu bewilligen.