Das Grundbuch enthält bezüglich dieses Grundstückes die Anmerkung "Bodenverbesserung". Entlang der Bodenmattstrasse ist ein Teil des Grundstücks, nämlich ein Streifen von 30 m Tiefe, nach dem Zonenplan von L. dem Baugebiet zugeteilt; der Rest des Grundstücks liegt ausserhalb des Baugebietes in der Landwirtschaftszone. Der Eigentümer G. G. wünschte, von seinem Grundstück eine Bauparzelle, die an die Bodenmattstrasse anstossen würde, an Herrn H. zu verkaufen. Im Hinblick auf das für das Bodenverbesserungsgrundstück geltende Zerstückelungsverbot verlangte er beim Landwirtschaftsdepartement die Bewilligung zur Abparzellierung.