{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-16_1981-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127346&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f0e0a3e72619f19d4d4a012d0ef553a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.02.1981 ZZ.1981.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zerstückelungsverbot für amelioriertes Land"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:30", "Checksum": "af6a0a1ab49cc88f8834416053b60771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.02.1981 ZZ.1981.16\nRegeste:\nZerstückelungsverbot für amelioriertes Land\n\n\nDer Grundeigentümer will die betreffende Fläche ausserhalb der Zonengrenze (ebenfalls) an Herrn H. verkaufen, um diesem einen grösseren Garten zu verschaffen. Für die Realisierung des Bauvorhabens des Herrn H. ist dieser zusätzliche Streifen nicht nötig. Es liegt auf der Hand, dass für die Abparzellierung ausserhalb der Bauzone keinerlei öffentliche Interessen sprechen. Es geht lediglich um private Gründe. Der Eigentümer kann für das Land, das als Wohngartenland benutzt werden will, sicher grundsätzlich mehr verlangen als für Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Der Eigentümer hat allerdings erklärt, es gehe ihm nicht um diese Möglichkeit, sondern nur darum, seinem Käufer entgegenzukommen. Dass der Erwerber der neuen Bauparzelle ein gewisses Interesse an einem etwas grösseren Umschwung hat, ist begreiflich. Allein, die Bautiefe von 30 m, die ihm nach Zonenplan zur Verfügung steht, entspricht üblichem Ausmass, so wie auch eine Parzellengrösse von 802 m2 keineswegs als unvernünftig klein bezeichnet werden könnte. Das letztere gilt umso mehr, als ja der neue Eigentümer durch den direkten Anstoss an die Landwirtschaftszone von seinem Wohnhaus aus einen freien, unüberbaubaren Ausblick in die Landschaft geniesst, was für das Gefühl der Weiträumigkeit -- soweit es um sie geht -- noch wesentlicher sein dürfte als ein um ein paar Meter verlängerter Garten. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach Ablauf der in Art. 85 des eidg. Landwirtschaftsgesetzes für das Zweckänderungsverbot statuierten Frist (20 Jahre seit der Schlusszahlung des Bundesbeitrages) möglich ist, Herrn H. eine Benutzung der betreffenden Fläche als Gartenland in Form einer Vermietung oder Verpachtung zu gewähren (wobei allerdings auf Grund des Planungsrechts keine Bauten und baulichen Einrichtungen möglich wären).-- Nimmt man alles zusammen, so erscheint das private Interesse an der zusätzlichen Abparzellierung als eher gering. Was nun das öffentliche Interesse am Parzellierungsverbot betrifft, so geht es entsprechend der Zwecksetzung der Güterzusammenlegung um die Erhaltung des landwirtschaftlichen Landes in möglichst grossen, für die Bewirtschaftung geeigneten Flächen. Der Beschwerdeführer macht geltend, weil er ja den betreffenden Streifen nicht überbauen könne und wolle, schade die Abparzellierung eigentlich niemandem. Allein, vom landwirtschaftlichen Gesichtspunkt aus besteht ein wesentliches Interesse daran, dass das in der Ortsplanung der Landwirtschaftszone zugeteilte Land auch wirklich der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Wenn man Abparzellierungen, die dazu dienen, die Gärten der an der Zonengrenze liegenden Wohnliegenschaften zu vergrössern, grundsätzlich bewilligen würde, würde man die Entstehung von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gürteln entlang der Zonengrenze fördern. Es ist klar, dass damit -- zusammengezählt -- ein nicht unbeträchtlicher Verlust von landwirtschaftlich nutzbarem Land einträte. Zudem -- und das dürfte noch wichtiger sein -- wirkten sich solche Möglichkeiten in unerwünschter Weise auf die Preisentwicklung von allem an der Zonengrenze liegenden Land aus. Zuzugeben ist, dass nach Ablauf des Zweckentfremdungsverbotes gemäss Art. 85 des Landwirtschaftsgesetzes (20 Jahre nach der Schlusszahlung der Bundessubvention; vgl. auch Art. 53 Abs. 6 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung) eine Verwendung des ehemaligen Bodenverbesserungslandes als Garten nicht mehr verboten ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Ablauf, was unbestritten ist, bereits erfolgt. Allein, wenn auf Grund des weiterdauernden Parzellierungsverbotes an den betreffenden Landstreifen das Eigentum nicht erworben (sondern höchstens eine Miete oder eine Pacht erreicht) werden kann, wird dies faktisch durchaus noch ein gewisses Hemmnis für die Entstehung eines ganzen nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gürtels bilden. Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das Abparzellierungsverbot für den zusätzlichen Streifen durchaus noch in einem öffentlichen Interesse steht, auch wenn dieses durch den Umstand, dass das Zweckänderungsverbot bereits abgelaufen ist, etwas relativiert ist. Hält man die Würdigungen der beidseitigen Interessen zusammen, so ist festzuhalten, dass dem etwas relativierten öffentlichen Interesse ein nur recht geringes privates Interesse gegenübersteht. Dies letztere vermag nicht zu überwiegen; der wichtige Grund ist zu verneinen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1981"}