{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-16_1981-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127346&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f0e0a3e72619f19d4d4a012d0ef553a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.02.1981 ZZ.1981.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zerstückelungsverbot für amelioriertes Land"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:30", "Checksum": "af6a0a1ab49cc88f8834416053b60771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.02.1981 ZZ.1981.16\nRegeste:\nZerstückelungsverbot für amelioriertes Land\n\nSOG 1981 Nr. 16\nArt. 86 Abs. 3 Landwirtschaftsgesetz; Art. 53 Abs. 6 eidg. Bodenverbesserungsverordnung; § 79 Abs. 2 kant. Verordnung über das Bodenverbesserungswesen. Zerstückelungsverbot für amelioriertes Land; Bewilligung von Abparzellierungen aus wichtigen Gründen. Abparzellierungen, die gewünscht werden, um die Gärten der an der Baugebietsgrenze liegenden Wohnliegenschaften zu vergrössern. Wie sind hier, insbesondere nach Ablauf des Zweckentfremdungsverbots, die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu gewichten?\nG. G. ist Eigentümer eines Grundstückes an der Bodenmattstrasse in L. Das Grundbuch enthält bezüglich dieses Grundstückes die Anmerkung \"Bodenverbesserung\". Entlang der Bodenmattstrasse ist ein Teil des Grundstücks, nämlich ein Streifen von 30 m Tiefe, nach dem Zonenplan von L. dem Baugebiet zugeteilt; der Rest des Grundstücks liegt ausserhalb des Baugebietes in der Landwirtschaftszone. Der Eigentümer G. G. wünschte, von seinem Grundstück eine Bauparzelle, die an die Bodenmattstrasse anstossen würde, an Herrn H. zu verkaufen. Im Hinblick auf das für das Bodenverbesserungsgrundstück geltende Zerstückelungsverbot verlangte er beim Landwirtschaftsdepartement die Bewilligung zur Abparzellierung. Das Departement bewilligte die Abparzellierung bis zur Zonengrenze (was 802 m2 ausmachte), verweigerte indessen die Bewilligung für anschliessende weitere, ausserhalb der Zonengrenze liegende 287 m2 die der Eigentümer ebenfalls an Herrn H. veräussern wollte. -- G. G. erhob gegen den Entscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die gewünschte Abparzellierung im vollen Umfange zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:\nEs ist unbestritten, dass über das Grundstück Nr. 1474 ein Zerstückelungsverbot nach Art. 86 des eidg. Landwirtschaftsgesetzes, Art. 53 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung und § 79 der kant. Verordnung über das Bodenverbesserungswesen besteht und heute immer noch andauert. Eine Abparzellierung ist demnach nur zulässig, wenn die zuständige Behörde -- es ist dies das Landwirtschaftsdepartement -- sie bewilligt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Bundes- und kantonales Recht umschreiben diese Voraussetzung gleich. Man darf davon ausgehen, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, nach beiden Rechten gleich zu beantworten ist.\nDer \"wichtige Grund\" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Wenn sich der Gesetzgeber nicht einfach mit einem sachlichen oder wesentlichen Grund begnügt, sondern einen \"wichtigen\" Grund verlangt, darf man die Voraussetzung für die Parzellierung nicht leichthin als erfüllt ansehen (A. Pfenninger, Sicherung und Revision der Güterzusammenlegungen, Blätter für Agrarrecht, 1970, Heft 1/2 S. 104).Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse an der Erhaltung der zusammengelegten Fläche einerseits und dem Grund, der für die Abparzellierung spricht, anderseits; beim letzteren kommt sowohl ein allgemein wichtiger Grund, bei dem es um öffentliche Interessen geht, wie auch ein persönlicher wichtiger Grund in Frage (vgl. Pfenninger, a.a.O.)."}