a EGG aber doch so eindeutig, dass die Änderung des Art. 19 ohne Auswirkung bleibt. Diese Fragen müssen aber im vorliegenden Fall nicht generell beantwortet werden, da sich zeigen wird, dass vorliegend -- entgegen der Meinung der Beschwerdegegner -- der Ausnahmefall des Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG ohnehin nicht gegeben ist. (Im Folgenden wird eingehend dargetan, dass beim Hof T. objektiv gesehen dem Landwirtschaftsbetrieb im Vergleich zum Gastwirtschafts- und Ferienwohnungsbetrieb keine untergeordnete Bedeutung zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, der nichtlandwirtschaftliche Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG überwiege.