21 Abs. 1 lit. a geht ja immer noch davon aus, dass ein "Betrieb" (= "Heimwesen") im Zentrum stehen müsse, obschon dies nach der neuen Fassung des Art. 19 Abs. 1 gar nicht mehr der Fall ist. Eventuell könnte man sagen, dass die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. a nur noch in den Fällen von Art. 19 Abs. 1 lit. c spiele, oder dass Art. 21 Abs. 1 lit. a zwar noch gelte, aber durch die neue Fassung von Art. 19 Abs. 1 irgendwie relativiert worden sei und deshalb nur ganz zurückhaltend anzuwenden sei, was "pro Unterstellung" sprechen würde. Eventuell ist Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG aber doch so eindeutig, dass die Änderung des Art. 19 ohne Auswirkung bleibt.