a EGG (und vorliegend käme nur dieser Ausnahmefall in Frage) aber nicht anwendbar "auf Rechtsgeschäfte über Liegenschaften, die einen gemischten Betrieb bilden, bei welchem der nichtlandwirtschaftliche Charakter überwiegt." Man kann sich fragen, wie sich diese Bestimmung zur neuen Fassung des Art. 19 Abs. 1 EGG verhält. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Verhältnis zwischen Art. 19 Abs. 1 EGG (welcher bei der erwähnten Revision plötzlich und ohne Diskussion in der Beratung im Nationalrat geändert wurde) und der unverändert bleibenden ursprünglichen Fassung von Art. 21 EGG nicht bedacht wurde. Art. 21 Abs. 1 lit.